1. Umgang mit bestätigten Infektionsfällen
    Entscheiden sich positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestete Personen (Nukleinsäure-
    /PCR-Test oder Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal; kein Selbsttest) gegen die
    Empfehlung, zuhause zu bleiben, gilt für sie außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum
    Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske.
    Die Details der neuen Regelungen, die für alle gesellschaftlichen Bereiche in Bayern gelten,
    können der neuen Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums zu Schutzmaßnahmen
    bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV CoronaSchutzmaßnahmen) entnommen werden, die unter
    BayMBl. 2022 Nr. 631 – Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de) abrufbar ist.
    Wir bitten weiterhin darum, die Schule über eine positive Testung zu informieren.